Satzung

Die Satzung der Birdies

§1   Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 10.10.2001 in München gegründete Verein führt den Namen „Die Birdies“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Veranstaltung und Durchführung von Golfturnieren zu Wohltätigkeitszwecken.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von  Golf- und Sportveranstaltungen, bei denen Geldspenden und Beiträge von Teilnehmern eingenommen und gesammelt  werden, um hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, die in Not geraten sind oder Opfer von Unglücksfällen wurden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§2   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die über einen Presseausweis  verfügt oder deren journalistische Tätigkeit nachgewiesen ist. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das Präsidium einstimmig.
    Für die Aufnahme ist ein Bürge aus dem Verein erforderlich.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen formlosen Antrag
    zu richten.Das Präsidium teilt seine Entscheidung schriftlich dem Antragsteller mit.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
  4. über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn der jeweils fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31.01. des laufenden Jahres in der Vereinskasse eingegangen ist. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um jeweils ein Jahr. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium einstimmig.

§4 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Das Präsidium kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden insbesondere  wegen:
    a) vereinsschädigenden Verhaltens
    b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Präsidium folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a) Verweis
    b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§6  Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung in schriftlicher Form beim Präsidium einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die MitgliederversammlungBis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Präsidiums berührt sind.

§7   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. a)      die Mitgliederversammlung
  2. b)      das Präsidium

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder und durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internet-Seite:www.die-birdies.de.
  4. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es,
    a) das Präsidium beschließt
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidenten beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§9 Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  1. Dem Präsidenten
  2. Mindestens einem Vizepräsidenten
  3. Dem Schatzmeister

    Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Präsidiums kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds ist das Präsidium berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums. Er ist verpflichtet, das Präsidium einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder verlangt wird. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§10 Gesetzliche Vertretung

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und seine Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig.

    1. Das Präsidium kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Präsidium berufen werden.
    2. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet das Präsidium über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§11 Ausschüsse

  1. Das Präsidium kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Präsidium berufen werden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet das Präsidium über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§12 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Präsidiums und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§13   Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Präsidiums.

§14   Auflösung der Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

                          a)    das Präsidium mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

                          b)    von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Empfänger der Spendensumme des letzten ordnungsgemäß durchgeführten Wohltätigkeitsturniers.